In seiner 55. Sitzung hat der Akkreditierungsrat am 29. Februar 2009 in Bonn über die Akkreditierung von Kombinationsstudiengängen beraten und die Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen präzisiert, die aus mehreren Teilstudiengängen oder "Fächern" bestehen.
Anlässlich der Sitzung des Akkreditierungsrates teilte der Vorsitzende, der Jenaer Romanistikprofessor Reinhold R. Grimm mit:
"Kombinationsstudiengänge gehören in den Bereichen der Geistes- und Kulturwissenschaften zum disziplinären Selbstverständnis der Fächerkultur. Der Akkreditierungsrat hat mit seinem heutigen Beschluss deutlich gemacht, dass diesem besonderen Umstand in den Akkreditierungsverfahren Rechnung getragen wird." Angesichts der uneinheitlichen Verfahrensweise der Agenturen sei eine Klarstellung der Anwendung der Kriterien und der Verfahrensregeln notwendig geworden. Sie stelle sicher, dass die besondere Studienstruktur von Kombinationsstudiengängen in den Akkreditierungsverfahren angemessen berücksichtigt werde.
In seinem Beschluss betont der Akkreditierungsrat, dass nach der gültigen Rechtslage immer der Kombinationsstudiengang, nicht seine Teilstudiengänge Gegenstand der Akkreditierungsentscheidung ist. Daher sind die Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen auf den (Gesamt-)Studiengang unter Einbeziehung der Kombinationsmöglichkeiten, und nicht nur auf seine Teilstudiengänge zu beziehen.
Wegen der besonderen Struktur der Kombinationsstudiengänge gibt es allerdings für ihre Akkreditierung zwei Sonderregelungen:
- Das dem Studiengangskonzept zugrunde liegende Qualifikationsziel kann auch aus der Summe der Qualifikationsziele der Teilstudiengänge bestehen. Die Hochschulen müssen somit kein einheitliches Qualifikationsziel für den gesamten Kombinationsstudiengang entwickeln.
- Die Anforderung eines stimmigen konzeptionellen Aufbaus des Studiengangs ist auf die Teilstudiengänge anzuwenden. Inhaltlich ansonsten nicht verbundene Teilstudiengänge müssen also nicht aufeinander abgestimmt werden.
Lehrveranstaltungen und Modulprüfungen müssen für sämtliche Teilstudiengänge so aufeinander abgestimmt werden, dass ihre Studierbarkeit gewährleistet ist. Für den gesamten Kombinationsstudiengang gewährleistet die Hochschule die Überschneidungsfreiheit der Lehrveranstaltungen in häufig gewählten Kombinationen und strebt sie für seltener gewählte Kombinationen an. In diesen Fällen haben die Hochschulen eine besondere Informationspflicht gegenüber ihren Studierenden.
Mit diesem Beschluss, so Grimm, habe der Akkreditierungsrat klargestellt, dass die Akkreditierung einerseits den Anforderungen der besonderen Struktur der Kombinationsstudiengänge Rechnung trage, andererseits aber die gleichen hohen Qualitätsanforderungen wie für alle anderen Studiengänge gewährleiste. "Dies ist ein wichtiges Signal an die Studierenden, aber auch an die geistes- und kulturwissenschaftlichen Disziplinen und widerlegt manche voreiligen Urteile in der Presse."
Weitere Informationen
Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland
Dr. Achim Hopbach
Geschäftsführer
Adenauerallee 73
53113 Bonn
Tel: (0228) 33 83 06 0
Fax: (0228) 33 83 06 79
hopbach@akkreditierungsrat.de
www.akkreditierungsrat.de
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Merkmale dieser Pressemitteilung:
fachunabhängig
überregional
Studium und Lehre, Wissenschaftspolitik
Deutsch
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